Steuerklassen, Steuerklassenwahl & Faktorverfahren

Die Lohnsteuerklassen 1 bis 6 verständlich erklärt – mit kostenlosem Steuerklassenrechner 2026 für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: III/V, IV/IV oder Faktorverfahren?

Die Lohnsteuerklassen 1, 2, 3, 4, 5 und 6

Die Steuerklassen sind als Lohnsteuerabzugsmerkmal auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM = Elektronische LohnSteuer Abzugs Merkmale) für die Höhe des Lohnsteuerabzugs entscheidend. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, erklären wir Ihnen nachfolgend und welche Steuerklasse für Sie am günstigsten ist, können Sie mit dem Steuerklassenrechner ermitteln. Für eingetragene Lebenspartner gelten die Regelungen für Ehegatten entsprechend.

1Steuerklasse 1

Steuerklasse 1 gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ab dem Kalenderjahr 2026 ebenfalls in die Steuerklasse 1, wenn der andere Ehegatte vor dem 1. Januar 2025 verstorben ist. In die Steuerklasse 1 gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staats, die im Inland wohnen und deren Ehegatte in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz lebt, können auf Antrag die Steuerklasse 3 erhalten.

2Steuerklasse 2

Steuerklasse 2 gilt für die unter Steuerklasse 1 genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro im Jahr; für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 Euro. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt. Mit anderen volljährigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen fehlt bei Personen, die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind (Pflegegrade 1 bis 5) oder die blind sind. Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die kein oder nur geringes Vermögen besitzen (Vermögen bis zu 15.500 Euro) und deren Einkünfte und Bezüge den Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen (2026: 12.348 Euro) nicht übersteigen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse 2 nur dann als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Bildung der Steuerklasse 2 als ELStAM umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Für die Antragstellung verwendet der Arbeitnehmer den amtlichen Hauptvordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit der „Anlage Kinder“; alternativ kann der Antrag elektronisch über Mein ELSTER gestellt werden.

3Steuerklasse 3

Steuerklasse 3 gilt auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse 5 eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2026 in die Steuerklasse 3, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2024 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

4Steuerklasse 4

Steuerklasse 4 gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

5Steuerklasse 5

Steuerklasse 5 tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 3 eingereiht wird (siehe hierzu die folgenden Abschnitte).

6Steuerklasse 6

Steuerklasse 6 gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse 6 sollten Sie von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.

Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Bezieht der Ehegatte auch Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden können, wenn das für sie günstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Ehegattens kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl.

Grundsätzlich gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen der Ehegatten im nächsten Jahr weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Faktor gilt bis zu zwei Kalenderjahre und ist danach neu zu beantragen. Sie können jederzeit eine andere Steuerklassenkombination wählen – seit 2020 auch mehrmals im Kalenderjahr. Soll von der bisherigen Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor abgewichen werden, ist ein entsprechender Antrag beider Ehegatten bis zum 30.11. des Jahres beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich (amtlicher Vordruck „Anlage Steuerklassenwechsel“ zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Den Wechsel von 3/5 zu 4/4 kann auch ein Ehegatte allein beantragen.

Steuerklassenkombinationen

Die Steuerklassenkombination 4/4 (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen.

Die Steuerklassenkombination 3/5 ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse 3 ca. 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse 5 ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen 3 und 4. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse 5 der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse 3 berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination 3/5 die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Tipp: Berechnen Sie die optimale Steuerklasse und Faktor mit dem Steuerklassenrechner.

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombinationen 3/5 oder ergänzend zur Steuerklassenkombination 4/4 können Sie das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination 4/4 in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten durch Anwendung der Steuerklasse 4 der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Tipp: Berechnen Sie die optimale Steuerklasse und Faktor mit dem Steuerklassenrechner.

Beispiel

Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 48.000 Euro (A) und 24.000 Euro (B). Beide sind gesetzlich kranken-, renten- und arbeitslosenversichert (Zusatzbeitrag 2,9 %), kinderlos und nicht kirchensteuerpflichtig; andere Einkünfte liegen nicht vor. Die Lohnsteuer 2026 beträgt bei Steuerklasse 4 für A 6.294 Euro und für B 1.058 Euro. Die Summe der Lohnsteuer 4/4 beträgt 7.352 Euro. Die voraussichtliche Einkommensteuer für das gemeinsame Arbeitseinkommen beträgt nach dem Splittingverfahren 7.034 Euro. Das ergibt den Faktor von (7.034 Euro : 7.352 Euro =) 0,956. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 48.000 Euro die Steuerklasse 4 nebst Faktor an: 6.294 Euro x 0,956 = 6.017,06 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 24.000 Euro die Steuerklasse 4 nebst Faktor an: 1.058 Euro x 0,956 = 1.011,45 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren beträgt 7.028,51 Euro und entspricht damit nahezu der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 beträgt die Lohnsteuer für A (Steuerklasse 3) 2.422 Euro und für B (Steuerklasse 5) 3.576 Euro, zusammen also nur 5.998 Euro. Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von rund 1.036 Euro; das Finanzamt kann zudem Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Diese Auswirkung wird bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden, sofern keine anderen Einkünfte vorliegen.

Nach einer Eheschließung wird Ihnen und Ihrem Ehegatten im elektronischen Verfahren automatisch die Steuerklasse 4 zugeteilt. Das gilt auch dann, wenn Ihr Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassenkombination 3/5 oder das Faktorverfahren erhalten Sie nur auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt; im Jahr der Eheschließung kann der Wechsel rückwirkend ab dem Monat der Heirat beantragt werden. In diesem Fall ist meist die Steuerklasse 3 günstiger; sie wird ebenfalls nur auf Antrag berücksichtigt.

Lohnsteuerklasse IV/IV oder III/V oder Faktorverfahren?

Auf die Frage welche Steuerklassenkombination oder Faktor optimal ist, gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung und die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (3/5 oder 4/4) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Tipp: Berechnen Sie die optimale Steuerklasse und Faktor mit dem Steuerklassenrechner.

Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination 4/4 können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen 4/4 wählen. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt- und Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt- und Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt- und Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt- und Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt- und Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.

Weitere Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl“, das das Bundesministerium der Finanzen regelmäßig für Ehegatten und Lebenspartner veröffentlicht, die beide Arbeitnehmer sind (www.bundesfinanzministerium.de). Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich. Mit unserem Steuerklassenrechner können Sie die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen und den Faktor für das Faktorverfahren berechnen. Zusätzlich stellt das Bundesministerium der Finanzen unter www.bmf-steuerrechner.de einen amtlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner bereit.

Steuerklassenrechner 2026

Was ist besser: Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V oder Faktorverfahren? Berechnen Sie jetzt schnell und einfach die optimale Steuerklasse mit Faktor.

Partner 1

EUR
Kirchensteuer
Krankenversicherung
%

Partner 2

EUR
Kirchensteuer
Krankenversicherung
%
bei III/V voll bei Steuerklasse III, bei IV/IV je zur Hälfte
Pflegeversicherung

Vergleich der Steuerklassenkombinationen (Jahresbeträge in Euro)

Kombination Partner 1 Partner 2 Summe
LohnsteuerSoliKiSt LohnsteuerSoliKiSt
Faktor–
vorauss. ESt (Splitting)–
Summe Lohnsteuer IV/IV–
Ersparnis durch Faktor–

Berechnung nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026 (BMF, Anlage 1, Stand 12.11.2025) je Partner mit Lohnzahlungszeitraum „Jahr“. Die markierte Zeile zeigt die Kombination mit der niedrigsten Summe aus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Steuerklassenwahl beeinflusst nur die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs – die mit der Einkommensteuerveranlagung insgesamt geschuldete Steuer bleibt davon unberührt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Tipps:

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

Die als ELStAM gespeicherte Steuerklassenkombination können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres 2026 ändern lassen – seit 2020 auch mehrmals im Jahr. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November 2026 gestellt werden. Die Wahl des Faktorverfahrens durch beide Ehegatten gilt ebenfalls als Steuerklassenwechsel. Den Antrag stellen Sie gemeinsam auf dem amtlichen Hauptvordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit der „Anlage Steuerklassenwechsel“ – bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2026 – oder elektronisch über Mein ELSTER. Möchten Sie von der Steuerklassenkombination 3/5 zu 4/4 wechseln, genügt auch der Antrag eines Ehegatten. Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen; im Jahr der Eheschließung kann er rückwirkend ab dem Monat der Heirat gelten.

Formular Steuerklassenwechsel

Für den Steuerklassenwechsel und die Wahl des Faktorverfahrens gibt es den amtlichen Vordruck „Anlage Steuerklassenwechsel“ (Stand 06/2024, gültig ab 2025). Er ist eine Anlage zum „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ – bitte füllen Sie deshalb stets auch den Hauptvordruck aus. Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich ab dem Folgemonat wirksam; im Jahr der Eheschließung kann er rückwirkend ab dem Monat der Heirat beantragt werden. Die Steuerklassen IV/IV mit Faktor gelten bis zu zwei Jahre und sind für Folgejahre neu zu beantragen.

Anlage Steuerklassenwechsel – Seite 1
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