Lohnsteuerklassen, Steuerklassenkombinationen, Faktorverfahren, Steuerklassenwahl, Steuerklassenwechsel + Steuerklassenrechner
Die Steuerklassen sind als Lohnsteuerabzugsmerkmal auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM = Elektronische LohnSteuer Abzugs Merkmale) für die Höhe des Lohnsteuerabzugs entscheidend. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, erklären wir Ihnen nachfolgend und welche Steuerklasse für Sie am günstisten ist, können Sie mit dem Steuerklassenrechner ermitteln.
Steuerklasse 1 gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ab dem Kalenderjahr 2024 ebenfalls in die Steuerklasse 1, wenn der andere Ehegatte vor dem 1. Januar 2023 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Steuerklasse 2 gilt für die unter Steuerklasse 1 genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt. Mit anderen volljährigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegebedürftigkeit mit den Pflegestufen I, II oder III oder Blindheit) besteht. Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die kein oder nur geringes Vermögen besitzen (Vermögen bis zu 15.500 Euro) und deren Einkünfte und Bezüge 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse 2 nur dann als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Bildung der Steuerklasse 2 als ELStAM umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Für die Antragstellung kann der Arbeitnehmer den amtlichen Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse 2)“ oder wahlweise den amtlichen Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ verwenden.
Steuerklasse 3 gilt auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse 5 eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2013 in die Steuerklasse 3, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse 4 gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
Steuerklasse 5 tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 3 eingereiht wird (siehe hierzu die folgenden Abschnitte).
Steuerklasse 6 gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse 6 sollten Sie von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.
Bezieht der Ehegatte auch Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden können, wenn das für sie günstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Ehegattens kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl.
Grundsätzlich gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen der Ehegatten im nächsten Jahr weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings ist die Berücksichtigung eines Faktors jährlich neu zu beantragen. Es besteht die Möglichkeit zur Wahl einer anderen Steuerklasse. Das Recht die Steuerklasse zu wechseln besteht einmal im Kalenderjahr. Soll von der bisherigen Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor abgewichen werden, ist für ein entsprechender Antrag beider Ehegatten bis zum 30.11. des Jahres beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich (amtlicher Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“).
Die Steuerklassenkombination 4/4 (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen.
Die Steuerklassenkombination 3/5 ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse 3 ca. 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse 5 ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen 3 und 4. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse 5 der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse 3 berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination 3/5 die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Tipp: Berechnen Sie die optimale Steuerklasse und Faktor mit dem Steuerklassenrechner.
Anstelle der Steuerklassenkombinationen 3/5 oder ergänzend zur Steuerklassenkombination 4/4 können Sie das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination 4/4 in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten durch Anwendung der Steuerklasse 4 der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Tipp: Berechnen Sie die optimale Steuerklasse und Faktor mit dem Steuerklassenrechner.
Beispiel:
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse 4 für A 4.073 Euro und für B 142 Euro. Die Summe der Lohnsteuer 4/4 beträgt 4.215 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 3.786 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (3.786 Euro : 4.215 Euro =) 0,898. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse 4 nebst Faktor an: 4.073 Euro x 0,898 = 3.658 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse 4 nebst Faktor an: 142 Euro x 0,898 = 128 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 3.786 Euro und entspricht der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse 3 für A 1.528 Euro und bei Steuerklasse 5 für B 1.254 Euro (Summe der Lohnsteuer 3/5: 2.782 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 1.004 Euro; das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Diese Auswirkung wird bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden, sofern keine an deren Einkünfte vorliegen.
In den Fällen einer Eheschließung im Kalenderjahr 2013 wird Ihnen und Ihrem Ehegatten im elektronischen Verfahren zunächst automatisch die Steuerklasse 4 zugeteilt. Folglich erhalten Sie auch dann die Steuerklasse 4 (und nicht 3), wenn Ihr Ehegatte in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Berücksichtigung der Steuerklasse 3 setzt daher einen Antrag beim für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt voraus. Möchten Sie nach der Eheschließung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse stellen, geht dadurch Ihr Recht auf den jährlichen Wechsel der Steuerklassenkombination nicht verloren. Arbeitnehmer, die bereits im Kalenderjahr 2012 in die Steuerklasse 3 eingereiht waren, erhalten weiterhin diese Steuerklasse. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.
Auf die Frage welche Steuerklassenkombination oder Faktor optimal ist, gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung und die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (3/5 oder 4/4) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Tipp: Berechnen Sie die optimale Steuerklasse und Faktor mit dem Steuerklassenrechner.
Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination 4/4 können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen 4/4 wählen. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.
Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt- und Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt- und Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt- und Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt- und Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt- und Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.
Weitere Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF-Schreiben“. Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem unter www.abgabenrechner.de eingestellten Abgabenrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit Sie die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.
Was ist besser: Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V oder Faktorverfahren? Berechnen Sie jetzt schnell und einfach die optimale Steuerklasse mit Faktor.
Die als ELStAM gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres 2024 einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2024, ändern lassen. Die Wahl des Faktorverfahrens durch beide Ehegatten gilt auch als Steuerklassenwechsel. Der Antrag ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ und bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2024 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. In den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2024 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, können Sie bei Ihrem Finanzamt bis zum 30. November 2024 auch noch ein weiteres Mal den Steuerklassenwechsel beantragen. Das Gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingehen, nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnehmen oder Sie und Ihr Ehegatte sich im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.